Stromkosten setzen sich zusammen aus
- dem Netzentgelt für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes,
- dem Energiepreis für die Ware Strom sowie
- den Steuern und Abgaben.
Diese Kosten werden auf den Stromrechnungen einzeln angeführt. Die Stromkostenbremse umfasst einen Zuschuss zum Energieteil der Rechnung. Einkommensschwache Haushalte, die von den EAG-Förderkosten befreit sind, erhalten zusätzlich den Netzkostenzuschuss, der die zu zahlenden Netzentgelte verringert.
Die Stromkostenbremse beim Grundkontingent wirkt bei allen Nettoenergiepreisen über 10 Cent pro kWh, das entspricht etwa dem Vorkrisen-Niveau. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent Nettoenergiepreis pro kWh. Pro kWh werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt. Diese 30 Cent Zuschuss pro kWh übernimmt der Bund auch dann, wenn der Nettoenergiepreis über 40 Cent pro kWh liegen sollte.
Achtung: Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der maximale Zuschuss 15 Cent pro kWh. Der obere Schwellwert wird von 40 Cent auf 25 Cent Nettoenergiepreis pro kWh gesenkt.
Bei der Berechnung wird auf die individuellen Preisbestandteile der Energierechnung abgestellt. Für die Berechnung nicht relevant sind die Netzentgelte, Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge (z.B. NÖ Strompreisrabatt – dieser wird zusätzlich gewährt).